Mitnahme von Fahrrädern, E-Scootern & Co.

Sie sind gerne mit dem Fahrrad unterwegs? Darauf müssen Sie auch bei der eurobahn nicht verzichten. In unseren Zügen ist die Mitnahme von Rädern grundsätzlich willkommen, wenn auch aufgrund des Platzangebots begrenzt. Pro Person darf ein Fahrrad mitgenommen werden und für dieses muss ein Fahrradticket gelöst werden.

Anzahl der Fahrradstellplätze in unseren Zügen:

RE 3 und RE 13: maximal 30 Fahrradstellplätze, verteilt auf mehrere Mehrzweckabteile

RB 50, RB 59, RB 69, RB 89: maximal 30 Fahrradstellplätze, verteilt auf mehrere Mehrzweckabteile

RB 67, RB 71, RB 73 und RE 82: maximal 9 Fahrradstellplätze, verteilt auf mehrere Mehrzweckabteile

RB 61, RB 65, RB 66, RB 72, RE 78: abhängig von der Kapazitätsgrenze der jeweiligen Linie 15 bis 30 Fahrradstellplätze, verteilt auf mehrere Mehrzweckabteile

Was es sonst noch zu beachten gilt:

  • Auch Pedelecs (bis 250 Watt), Tandems, Liegeräder oder Dreiräder dürfen in den gekennzeichneten Fahrradabstellbereichen mitgenommen werden, sofern Platz zur Verfügung steht.
  • Ein Anspruch auf Beförderung von Fahrrädern besteht nicht. Rollstuhlfahrer und Reisende mit Kinderwagen haben jederzeit Vorrang. Die Zugbegleitung entscheidet, ob genügend Platz zur Radmitnahme vorhanden ist.
  • Zusammengeklappte Falträder haben den Status von Handgepäck.
  • Zweiräder mit Verbrennungsmotor (z.B. Mofas oder Mopeds) dürfen im Nahverkehr NICHT mitgenommen werden.
  • Bitte haben Sie Verständnis, dass es zu Einschränkungen der Nutzungszeiten kommen kann.
  • Die genauen Bedingungen für die Fahrradmitnahme im NRW-Nahverkehr sind in Ziffer 9.5 der Beförderungsbedingungen einheitlich geregelt.
  • Seitentaschen sind vor dem Einstieg abzumontieren.
  • Beim Schienenersatzverkehr können grundsätzlich keine Fahrräder mitgenommen werden.
  • Eine Reservierung ist nicht möglich. 

Die Mitnahme von E-Rollstühlen ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:

  • Es liegt ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G bzw. aG (§3 Abs. 1 Nr.1 oder 7 SchwbAwV) oder eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse vor und diese werden auf Verlangen des Betriebspersonals zur Prüfung vorgezeigt oder, wenn gewünscht, auch ausgehändigt.
  • Der E-Scooter ist für die Mitnahme mit aufsitzender Person freigegeben. Die Eignung des E-Scooters für die Mitnahme muss durch ein gut sichtbares Piktogramm erkennbar sein.
  • Das Gesamtgewicht des E-Scooters inklusive Fahrer darf nicht 300 kg übersteigen.
  • Der Fahrgast muss den E-Scooter selbstständig rückwärts in den Zug einfahren, in den gekennzeichneten Bereichen abstellen und aus dem Zug selbstständig rausfahren können.
  • Die Batterie des E-Scooters darf im Zug nicht aufgeladen oder als Powerbank verwendet werden.