Mitnahme von Fahrrädern, Gepäck und Tieren

Sie sind gerne mit dem Fahrrad unterwegs? Darauf müssen Sie auch bei der eurobahn nicht verzichten. In unseren Zügen ist die Mitnahme von Rädern in den Mehrzweckabteilen grundsätzlich willkommen, auch wenn sie aufgrund des Platzangebots nicht garantiert werden kann. Pro Person darf ein Fahrrad mitgenommen werden und für dieses muss ein Fahrradticket gelöst werden.

Was es sonst noch zu beachten gilt:

  • Auch E-Bikes, Pedelecs, E-Tretroller, Tandems, Liegeräder oder Dreiräder dürfen in den gekennzeichneten Fahrradabstellbereichen mitgenommen werden, sofern Platz zur Verfügung steht.
  • Ein Anspruch auf Beförderung von Fahrrädern besteht nicht. Rollstuhlfahrende und Reisende mit Kinderwagen haben jederzeit Vorrang. Separat genutzte Kinderanhänger werden einem Kinderwagen gleichgestellt. Es muss allerdings mit einem geringeren Platzangebot gerechnet werden. Das Bord- bzw. Fahrpersonal entscheidet, ob genügend Platz zur Radmitnahme vorhanden ist. Eine Mitnahme von nicht zusammenklappbaren Fahrrädern und nicht zusammenklappbaren E-Tretrollern im SEV ist nicht möglich.
  • Zusammengeklappte Falträder und zusammengeklappte (E-)Tretroller haben den Status von Handgepäck.
  • Zweiräder mit Verbrennungsmotor (z.B. Mofas oder Mopeds) dürfen im Nahverkehr NICHT mitgenommen werden.
  • Seitentaschen sind vor dem Einstieg abzumontieren.
  • Eine Reservierung ist nicht möglich. 

Anzahl der Fahrradstellplätze in unseren Zügen:

RE 3 und RE 13: maximal 30 Fahrradstellplätze, verteilt auf mehrere Mehrzweckabteile

RB 50, RB 59, RB 69, RB 89: maximal 30 Fahrradstellplätze, verteilt auf mehrere Mehrzweckabteile

RB 67, RB 71, RB 73 und RE 82: maximal 9 Fahrradstellplätze, verteilt auf mehrere Mehrzweckabteile

RB 61, RB 65, RB 66, RB 72, RE 78: abhängig von der Kapazitätsgrenze der jeweiligen Linie 15 bis 30 Fahrradstellplätze, verteilt auf mehrere Mehrzweckabteile

Die Mitnahme von E-Rollstühlen und E-Mobilen ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:

  • Es liegt ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G bzw. aG (§3 Abs. 1 Nr.1 oder 7 SchwbAwV) oder eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse vor und diese werden auf Verlangen des Betriebspersonals zur Prüfung vorgezeigt oder, wenn gewünscht, auch ausgehändigt.
  • Der E-Rollstuhl oder ein E-Mobil ist für die Mitnahme mit aufsitzender Person freigegeben. Die Eignung des E-Rollstuhls oder E-Mobils für die Mitnahme muss durch ein gut sichtbares Piktogramm erkennbar sein.
  • Das Gesamtgewicht des E-Rollstuhls oder E-Mobils inklusive Fahrer darf nicht 300 kg übersteigen.
  • Der Fahrgast muss den E-Rollstuhl oder das E-Mobil selbstständig rückwärts in den Zug einfahren, in den gekennzeichneten Bereichen abstellen und aus dem Zug selbstständig rausfahren können.
  • Die Batterie des E-Rollstuhls oder E-Mobils darf im Zug nicht aufgeladen oder als Powerbank verwendet werden.

In unseren Zügen ist die Mitnahme von Kleintieren sowie Katzen und Hunden grundsätzlich erlaubt. Allerdings müssen Tiere immer in einer für sie vorgesehenen Transportbox untergebracht werden. Ist dies nicht möglich, müssen Sie darauf achten, dass die Sicherheit des Tieres und die der anderen Fahrgäste (und andere Tiere) nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere für Tiere, die eine ansteckende Krankheit haben. Können Hunde nicht in einer Transportbox untergebracht werden, müssen diese einen Maulkorb tragen und an der Leine gehalten werden.

In NRW werden Hunde kostenlos befördert. Im Niedersachsentarif dürfen Hunde nur mit einem Fahrausweis (zum Preis eines Kindes – Kinderfahrausweis) mitfahren. Mit dem Niedersachsen-Ticket zahlt ein Hund den Preis einer zusätzlichen Person. Da jeder Mitfahrer auf dem Niedersachsen-Ticket angegeben werden muss, sollte Ihr tierischer Begleiter ebenfalls namentlich benannt werden.

Aus Respekt vor anderen Fahrgästen bitte darauf achten, dass Tiere grundsätzlich nicht auf die Sitze dürfen. Mitnahmeberechtigte Assistenz- und Blindenführhunde fahren selbstverständlich immer als kostenfreie Unterstützung ihrer Halter mit. Grundsätzlich sind Fahrgäste selbst verantwortlich für ihre Tiere. Sollte durch diese ein (Sach-)Schaden entstehen, haftet der Verursacher bzw. Halter dafür.

Freie Durchgänge im Zug können überlebenswichtig sein. Deswegen sollten diese - genauso wie sämtliche Türbereiche im Zug - immer frei bleiben. Dies dient der Sicherheit von Ihnen und anderen Fahrgästen. Wir als eurobahn und das Zugpersonal behalten uns vor, vom Hausrecht Gebrauch zu machen, wenn Fahrgäste den Aufforderungen des Zugpersonals nicht Folge leisten. 

Sicherheit wird bei uns groß geschrieben. Deshalb ist es wichtig, dass Ihr Gepäck andere Fahrgäste nicht verletzen kann oder ihnen Platz wegnimmt. Nutzen Sie daher für Gepäckstücke nicht einen Sitzplatz, sondern den Stauraum unterhalb bzw. die Ablage über den Sitzplätzen. Zusammengeklappte Falträder und zusammengeklappte (E-)Tretroller haben den Status von Handgepäck.

Sperrige Gegenstände und Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung unseres Fahrbetriebes beeinflussen könnten, sind verboten. Dies sind Gegenstände die Sie, andere Fahrgäste oder das Zugpersonal verletzen könnten, z. B. sperrige Gegenstände oder Möbel (Kleiderschränke, Bürodrehstühle etc.) aber auch explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe (Gas, Benzin etc.). Ebenfalls verboten ist das Mitführen von gefährlichen Gegenständen, die als Waffe genutzt werden könnten.

Die genauen Bedingungen für die Mitnahme von Fahrrädern, Tieren und Gepäckstücken ist in den jeweiligen Beförderungsbedingungen der Bundesländer geregelt. Diese finden Sie auch in unserem Download Center.